AllgemeineGeschäftsbedingungen der QPlexity Solutions GmbH
nachfolgend „QPLEXITY“
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Für die Beauftragung und Durchführung von audiovisuellen Produktionen,insbesondere
vonErklärvideos, sonstigen Unternehmensfilmen, interaktivenVideos undTrainings/E-Learnings und/oder sonstiger audiovisuelleMedieninhalte(nachfolgend gemeinsam „Produktion“
genannt),sowie für die von QPLEXITY angebotenenWorkshops gelten ausschliesslich dienachfolgenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt desVertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggeberserkennt QPLEXITY
nicht an, essei denn, QPLEXITY hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltungzugestimmt.
(2) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeineGeschäftsbedingungendes Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn QPLEXITY stimmtderen Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese AllgemeinenGeschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn QPLEXITY in Kenntnisentgegenstehender oder von diesen AllgemeinenGeschäftsbedingungen abweichenderBedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch fürzukünftigeLieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmalsausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von QPLEXITY sind freibleibend und unverbindlich, sofernsienicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder einebestimmteAnnahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann QPLEXITYinnerhalb vonsieben Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Alleinmassgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen QPLEXITY und demAuftraggeber ist der schriftlich geschlosseneVertrag bzw. die von QPLEXITY erklärteAuftragsbestätigung, jeweilseinschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden sind nurwirksam, wenn sie von QPLEXITY in Textform bestätigt werden.
(3) Angaben von QPLEXITY zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung(z. B.technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. GrafikenoderAbbildungen) sind nur annähernd massgeblich, soweit nichtdieVerwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaueÜbereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantiertenBeschaffenheitsmerkmale, sondernBeschreibungen oder Kennzeichnungen derLieferung oder Leistung. ÜblicheAbweichungen und Abweichungen, die aufgrundrechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungendarstellen, sowie die Ersetzung vonElementen durch gleichwertigeElemente sind zulässig, soweit sie dieVerwendbarkeit zum vertraglichvorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) QPLEXITY behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum sowiedieNutzungs- und Verwertungsrechte an allen von ihr im Rahmen derVertragsanbahnungabgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie demAuftraggeber zurVerfügung gestellten Konzepten, Präsentationen und anderenMaterialien vor,gleich in welcher Form und Fassung und gleich ob digitaloder verkörpert.Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrücklicheZustimmung von QPLEXITY wederals solche noch inhaltlich Dritten zugänglichmachen, sie bekannt geben,oder diese selbst oder durch Drittevervielfältigen oder sonst nutzen. Er hatdiese Gegenstände auf Verlangen vonQPLEXITY vollständig an diesezurückzugeben und eventuell erstellteKopien zu vernichten, wenn es nicht zumAbschluss eines Vertrages zwischen demAuftraggeber und QPLEXITY kommt.
§ 3 Erstellung von Produktionen
(1) QPLEXITY liefert Dienstleistungen, insbesondereErklärvideos,sonstige Unternehmensfilme, interaktive Videos,Werbekampagnen,Implementierung von ERP-, oder PLM-Systemen undTrainings/E-Learnings und/odersonstige Software, Applikationen oderaudiovisuelleMedieninhalte nach den Weisungen des Auftraggebers undauf Grundlagedes gemeinsam besprochenen Briefings.
(2) Massgebliche Grundlage für die Herstellung sind die vom Auftraggeberbereitgestellten Informationen und Materialien und sonstigen Gegenstände.DerAuftraggeber ist verantwortlich für deren Richtigkeit, VollständigkeitundAktualität.
(3) QPLEXITY erbringt ihre Leistungen hinsichtlich der künstlerischenundtechnischen Gestaltung in einer Qualität, die dem jeweiligen Stand derTechnikentspricht.
(4) QPLEXITY gewährleistet nicht die uneingeschränktetechnischeFunktionalität der Produktion innerhalb der IT-Umgebung und aufallenEndgeräten des Auftraggebers, wird sich aber durch Abfrage dertechnischenSpezifikationen vor Produktionsstart bemühen, dietechnische Funktionalitätmöglichst weitgehend herzustellen.
(5) QPLEXITY arbeitet für die Herstellung von interaktivenProduktionen mitSoftware-Werkzeugen Dritter, sogenannten „Autorentools“. QPLEXITY haftetnicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die aufgrund vonFehlern („Bugs“) odereingeschränktem Leistungsumfang von solcherDrittanbieter-Softwareentstehen.
(6) QPLEXITY ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
§ 4 Lieferung, Liefertermine
(1) Dievertragsgegenständliche Produktion wird demAuftraggeber in einemeinvernehmlich zu bestimmenden Format via FTP-Server, Link oder geliefertoder direkt auf dem Server des Auftragsgeberinstalliert.
(2) Von QPLEXITY inAussicht gestellte Fristen undTermine für Lieferungen und Leistungen geltenstets nur annähernd, es sei denn,dass ausdrücklich eine feste Frist oder einfester Termin zugesagt odervereinbart ist.
(3) Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie nichtvorAbsendung der Auftragsbestätigung durch QPLEXITY. Die Einhaltung derFristsetzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten,insbesondereseine Mitwirkungspflichten erfüllt und QPLEXITY allenötigenUnterlagen, Genehmigungen, (Teil-)Freigaben usw. vorliegen.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber wird den Erfolg der Produktion, EntwicklungoderCustomizing durch aktive und angemessene Mitwirkung fördern. Er wird der QPLEXITY insbesonderedie notwendigen Informationen, Unterlagen undDaten, Mittel und sonstigeGegenstände zur Verfügung stellen. Der Auftraggeberstellt sicher, dassalle für die Produktion erforderlichen Rechte an denvorgenannten Gegenständen gesichertsind und keine entgegenstehendenRechte Dritter bestehen.
(2) Der Auftraggeber benennt vor Beginn desBeauftrgung einenqualifizierten Ansprechpartner, der QPLEXITY währenddes Prozessesfür Rückfragen zur Verfügung steht und der befugt ist,Teilfreigaben zuerteilen.
(3) Der Auftraggeber wird die ihm von QPLEXITY gegebenenfallsvorgelegtenArbeitsergebnisse, einschliesslich Zwischenergebnisse, unverzüglichüberprüfen.Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung derinhaltlichen undfachlichen Richtigkeit, der Vollständigkeit und derAktualität.
(4) Sofern QPLEXITY Leistungen bzw. in sich abgeschlosseneTeilleistungenzur Abnahme bzw. Teilabnahme vorlegt, wird der Auftraggeberdieentsprechenden Leistungen innerhalb einer angemessenen Fristüberprüfen undbei Abnahmereife eine schriftliche Abnahme bzw. Teilabnahmeerklären.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann QPLEXITY dadurchdie Produktion, Entwicklung und Customizing bzw.Teile davon nichtinnerhalb der vereinbarten Zeit abschliessen, soverlängert sich dieLeistungszeit angemessen. Die Rechte von QPLEXITY aus §§ 642 und 643BGB bleiben unbeschadet sonstiger Rechteund Ansprüche unberührt.
§ 6 Leistungsänderungen
(1) In jedem Entwicklungsschritt kann der Auftraggeber QPLEXITY nachErhalt eines Dokuments oder Software diesbezüglich zweimalsachlichgerechtfertigte Änderungswünsche mitteilen, die QPLEXITY ohne zusätzlicheVergütung umsetzen wird („zweiFeedback-Schleifen“).
(2) Im Übrigen kann der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der AbnahmeÄnderungenund Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für QPLEXITY umsetzbarund zumutbar sind.
(3) Die Umsetzung weiterer Änderungsverlangen im Sinne des vorstehendenAbsatzes(2) erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung, sofern nicht ausdrücklichetwasanderes vereinbart ist.
QPLEXITY prüftdiese Änderungsverlangen innerhalbangemessener Zeit und teilt dem Auftraggeberdas Ergebnis zusammen mit den sichggf. ergebenden Kosten und Verschiebungender Leistungstermine in Formeines verbindlichen Angebots mit. DerAuftraggeber wird das Angebot innerhalbangemessener Zeit prüfen. Nimmt derAuftraggeber das Angebot an, so werden dieÄnderungen Vertragsbestandteil. QPLEXITY wirddie Arbeitsergebnissean die Änderungen anpassen. Nimmt der Auftraggeber dasAngebot nicht an, werdendie Vertragsparteien die Produktion unverändertfortsetzen.
§ 7 Abnahme
(1) Gegenstandder Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Deltaliste.
Voraussetzungfür die Abnahme ist, dass QPLEXITY dem Auftraggeber die vereinbartenArbeitsergebnisse übergibt undihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
(2) Daraufhinhat der Auftraggeber unverzüglich mit derPrüfung der Abnahmefähigkeit zubeginnen und bei Vertragsgemässheit derEntwicklung unverzüglich,spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen,schriftlich die Abnahme zuerklären. Als Arbeitstage gelten Montag biseinschliesslich Freitag mit Ausnahmevon Feiertagen am Sitz von QPLEXITY.Gibt der Auftraggeber innerhalb dieserFrist keine Erklärung ab, so gilt dieEntwicklung als abgenommen.
(3) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber an QPLEXITY eineAuflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. NachAblauf einerangemessenen Frist hat QPLEXITY eine mangelfreieund abnahmefähigeVersion der Entwicklung bereitzustellen. Im Rahmen derdarauffolgendenPrüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweitsie ihrer Funktionnach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
(4) Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlichdieAbnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.
(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahmenichtverweigern.
(6) Für abgrenzbare Leistungsteile finden Teilabnahmen statt. DerTeilabnahme(auch „Freigabe“ genannt) unterliegen insbesondere das Konzept, derSprechtextund das Storyboard bei Videomaterial. Module, Funktionen oderFormulare beiSoftwareentwicklung oder Customizing. Der Teilabnahme kommen allerechtlichenWirkungen einer Abnahme zu. Falls QPLEXITY die korrekte Funktionaufzeigenkann dann ist die Abnahme als gültig erklärt und weitere Anpassungennur gegen Entgeltdurchzuführen. Die vorstehenden Absätze findenentsprechendeAnwendung.
§ 8 Vergütung, Fälligkeit
(1) DerAuftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung dervereinbarten Vergütung.
(2) Alle von QPLEXITY genannten Preise verstehen sichzuzüglichUmsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Dies giltauchdann, wenn bei der Preisangabe die Umsatzsteuer nicht separatausgewiesensein sollte.
(3) Sofern zwischen den Parteien ein Herstellungspreis vereinbart ist undkeineabweichenden Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, gilt:
• DerHerstellungspreis ist ein verbindlicher Festpreis undenthält die Vergütung fürHerstellung einschliesslich aller Nebenkosten(Honorare aller Beteiligten,Kosten der technisch erforderlichen Ausstattung,Musik, Software, Addons usw.).Er beinhaltet des Weiteren die Aufbewahrung desbei der Produktion entstandenenMaterials für 24 Monate ab Abnahme.
• VomAuftraggeber gewünschte Leistungsänderungen und/odernicht oder nur unzureichenderbrachte Mitwirkungsleistungen können zu einerErhöhung des Herstellungspreisesführen.
(4) Der Herstellungspreis ist, sofern die Parteien nichtsAbweichendesvereinbaren, wie folgt
zuzahlen:
• 70 % beiAuftragserteilung bzw. Vertragsabschluss,
• 30 % beiAbnahme.
QPLEXITY behältsich vor, spätestens vier Wochennach dem im Projektplan definierten oder sonstvereinbarten Abnahmetermindie noch offene Restvergütung in Rechnung zustellen, sofern sich dieAbnahme aus Gründen, die vom Auftraggeber zuvertreten sind, entsprechendverzögert hat und sich QPLEXITY vertragskonformverhalten hat. DieRestvergütung ist in diesem Fall vom Auftraggeber zuzahlen. Sofernnicht anders vereinbart, gilt als Zahlungskondition „15 TagenachRechnungszugang ohne Abzug“.
(5) Änderungen auf Vorschlag von QPLEXITY und hierdurchentstehendeMehrkosten bedürfen der vorherigen schriftlichen ZustimmungdesAuftraggebers.
(6) Sofern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, geltenfolgendeMassgaben:
•Abrechnungsintervall bei der Abrechnung nach Stundensatzist jedeangefangene halbe Stunde.
• WerdenTagessätze vereinbart, so umfassen diese eineArbeitszeit von achtStunden zu den üblichen Geschäftszeiten von QPLEXITY. Soweit QPLEXITY aufVerlangen des Auftraggebers zuanderen als den üblichen Geschäftszeitentätig wird, erhöhen sich dieStunden- bzw. Tagessätze um 50 %.
(7) Reise- und Übernachtungskosten werden separat abgerechnet undsindgrundsätzlich nicht in von QPLEXITY genannten FestpreisenoderAufwandsvergütungen enthalten. Im Falle von Terminverschiebungen durchdenAuftraggeber trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten undeventuellanfallende Stornokosten. Für Reisen mit dem PKW gilt eine Pauschale von0,80CHF pro Kilometer.
(8) Inkasso
Sollte eineMahnung ohne Erfolg bleiben, behält sich QPLEXITY das Recht vor, dieForderungsbeitreibung an einen externenInkassodienstleister zu übertragen. Indiesem Fall können zusätzliche Kostenfür den Schuldner entstehen.
§ 9 VorzeitigeKündigung (Projektabbruch)
(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die QPLEXITY nichtzu vertreten hat, vor Abnahme der Produktion, hat derAuftraggeber QPLEXITY dengesamten Schaden zu ersetzen, der ausder vorzeitigen Beendigung entstandenist.
(2) Ungeachtet dessen gelten die folgenden Regelungen:
• Kündigung vor Kick-Off: Der Auftraggeber schuldet QPLEXITY 20 %desvereinbarten Auftragswertes.
• Kündigung zwischen Briefingtermin und Freigabe bzw. TeilabnahmedesKonzepts:
DerAuftraggeber schuldet QPLEXITY 50 % dervereinbarten Vergütung.
• Kündigung zwischen Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts und Freigabebzw.Teilabnahme des Storyboards: Der Auftraggeber schuldet QPLEXITY 80%dervereinbarten Vergütung.
• Kündigung nach Freigabe bzw. Teilabnahme de Dienstleistung:DerAuftraggeber schuldet QPLEXITY 100 % der vereinbartenVergütung.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Nacherfolgter Abnahme und vollständiger Zahlung dervereinbarten Vergütungräumt QPLEXITY dem Auftraggeber an derProduktion Nutzungsrechte mitdem vereinbarten Inhalt und im vereinbartenUmfang ein.
(2) Inhalt und Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte werden im Auftragbzw.im Vertrag festgelegt. Die eingeräumten Rechte berechtigen den AuftraggeberzurNutzung der Produktion zu eigenen Zwecken. Der Auftraggeber ist berechtigt,denmit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen die NutzungderProduktion im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte zu deren eigenen Zweckenzugestatten. Eine Weiterlizensierung der Produktion an Dritte bedarfderausdrücklichen Zustimmung von QPLEXITY.
(3) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das vertragsgegenständliche WerkimGanzen. Die isolierte Nutzung von Teilelementen der Produktion, z. B.einzelnerGrafiken, Musikstücke o. Ä. bedarf einer gesondertenNutzungsvereinbarung undist gesondert zu vergüten.
(4) Eine Änderung, Bearbeitung, Übersetzung oder sonstige UmarbeitungderProduktion oder einzelner Elemente hiervon ist QPLEXITY vorbehalten.Der Auftraggeber oder Dritte sind hierzu nurberechtigt, wenn diesausdrücklich vereinbart ist. QPLEXITY übergibtdem Auftraggeber– sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andersvereinbart – keinerleiBearbeitungsdaten (sog. „offeneProjektdaten“).
(5) Unbeschadet der Rechtseinräumung an den Auftraggeber nach Massgabedervorstehenden Absätze bleibt QPLEXITY berechtigt, die Produktionodereinzelne Elemente hiervon für eigene Zwecke zu nutzen, d. h.dieseinsbesondere zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu verbreitenodervorzuführen. Für Vorführungen auf Wettbewerben und ähnlichenVeranstaltungenist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebersnichteinzuholen.
(6) QPLEXITY trägt dafür Sorge, dass die in die ProduktioneingebundenenErfüllungsgehilfen ihrerseits die Rechte an den von IhnenerstelltenArbeitsergebnissen mit dem Inhalt und in dem Umfang an QPLEXITYübertragen,dass QPLEXITY in der Lage ist, dieRechtseinräumung nach den vorstehendenAbsätzen an den Auftraggebervorzunehmen. QPLEXITY trägt weiter dafürSorge, dass diebetreffenden Erfüllungsgehilfen im rechtlich zulässigen UmfangaufUrheberpersönlichkeitsrechte bzw. deren Ausübung verzichten. Diesgiltinsbesondere im Hinblick auf das Recht auf Namensnennung.
(7) Enthält die Produktion Werke sonstiger Dritter, so beschränkt sichdieRechtseinräumung hieran auf die Rechte, die nach den Vorgaben desDrittenvon QPLEXITY übertragen werden dürfen.
(8) QPLEXITY und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dasssämtlicheTon- und Bildträger, sowie Datenträger, die bei der HerstellungderProduktion entstanden sind, im Eigentum von QPLEXITY bleibenoder indieses übergehen, soweit zwischen den Parteienkeineanderweitige Vereinbarung getroffen wird.
§ 11 Workshops
(1) QPLEXITY bietet Workshops zu bestimmten Themen an. Die Inhaltewerden beiBedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber konkretisiert.
(2) Bei den entsprechenden Leistungen handelt es sich umLeistungendienstvertraglicher Art.§ 12 ERP System QPLEXITY
(1) Installiert wird als Grundlage das ERP System Odoo mit dervertraglichvereinbarten Comunity Version.
(2) Für Helpdesk, Wartung und Infrastruktur wird sofern nicht andersvereinbartpro User einen Kostenbeitrag von 14.95 pro Monat verrechnet.DieMindestuserzahl ist auf 5 gesetzt damit die Dienstleistung kostendeckendist.
(3) In der Basisinstallation sind sofern nicht anders vereinabrtdieGrundlagenappliaktionen Kalender, Kundenverwaltung, Verkauf, AbrechnungundPersonal zu installieren und den Kunden entsprechen aufzuzeigen wie dieDatenund Standardformulare zu pflegen sind. Es werden nur dieStandardformulareverwendet ausser ein Customzing Auftrag wurdevereinbart.
§ 13 Haftung für Sachmängel
(1) QPLEXITY leistetGewähr dafür, dass dieProduktion frei von Sachmängeln ist. Im Rahmen dergesetzlichen Haftungfür Mängel ist sie insbesondere verpflichtet,Fehlermeldungen nachzugehen undMängel zu beseitigen (Nachbesserung). QPLEXITY istberechtigt, stattder Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen. Das Recht,die Nacherfüllungunter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern,bleibtunberührt.
(2) QPLEXITY ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davonabhängigzu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt.DerAuftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zumMangelangemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(3) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für dieNacherfüllungvom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglosabgelaufen oder nachden gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann derAuftraggeber vomVertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einemunerheblichenMangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. ErsatzvergeblicherAufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Massgabe von § 12und sind imÜbrigen ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein JahrabLieferung
oder, soweiteine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.Diese Frist gilt nicht fürSchadensersatzansprüche des Auftraggebers aus derVerletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit, wegen arglistigenVerschweigens des Mangelsoder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzungen durch QPLEXITY,welche jeweils nach den gesetzlichenVorschriften verjähren.
(6) Bei Lieferung des Zeiterfassungsterminals ist die Handhabung desGeräteherstellersfolge zu leisten. Diese werden spätestens bei der Lieferungschriftlich (Link)per Link zugestellt.
Der Kunde istselber verantwortlich für die korrekteHandhabung.
§ 14 Haftung für Rechtsmängel
(1) QPLEXITY gewährleistet, dass der vertragsgemässen Nutzung derProduktiondurch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.BeiRechtsmängeln leistet QPLEXITY dadurch Gewähr, dass sie demAuftraggebernach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit anderProduktion oder an einer gleichwertigen Produktion verschafft.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet QPLEXITY unverzüglich schriftlich,fallsDritte Schutzrechte an der Produktion geltend machen. QPLEXITYunterstütztden Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen dieAngriffe des Dritten durchBeratung und Information.
(3) § 13 Abs.(1) bis einschliesslich (4) geltenentsprechend.
(4) DieVerjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängelnbeträgt zwei Jahre abLieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlichist, ab der Abnahme. DieseFrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche desAuftraggebers aus derVerletzung des Lebens, des Körpers oderder Gesundheit, wegen arglistigenVerschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichenoder grob fahrlässigenPflichtverletzungen durch QPLEXITY, welchejeweils nach den gesetzlichenVorschriften verjähren.
§ 15 Sonstige Haftung
(1) QPLEXITY haftet,gleich aus welchemRechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nachMassgabe derfolgenden Bestimmungen dieses § 13.
(2) QPLEXITY haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung desLebens,des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz odergroberFahrlässigkeit von QPLEXITY oder eines ihrer gesetzlichenVertreter oderErfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden wegen derNichteinhaltung einervon QPLEXITY gegebenen Garantie oderzugesicherten Eigenschaft oder wegenarglistig verschwiegenerMängel.
(3) QPLEXITY haftet unter Begrenzung auf Ersatz desvertragstypischenvorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einerleicht fahrlässigenVerletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie odereinen ihrergesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfenberuhen. VertragswesentlichePflichten sind Pflichten, deren Erfüllung dieordnungsgemässe Durchführung desVertrags überhaupt erst ermöglichen und aufderen Einhaltung derVertragspartner regelmässig vertrauen darf.
(4) QPLEXITY haftetfür sonstige Fälle leichtfahrlässigen Verhaltens begrenzt auf 25 % desvereinbarten Netto-Auftragswertsje Schadensfall.
(5) Dieverschuldensunabhängige Haftung für bereits beiVertragsschluss vorhandeneMängel nach § 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB wirdausgeschlossen.
(6) EineHaftung nach Massgabe des Produkthaftungsgesetzesbleibt unberührt.
§ 16 Haftungdes Auftraggebers für zugelieferteElemente
(1) DerAuftraggeber stellt sicher, dass an den von ihm QPLEXITY gegebenenInformationen,
Unterlagen undDaten, Mitteln und sonstigen Gegenständen die erforderlichen Rechte gesichertsind und keine der vertragsgemässen Nutzung entgegenstehenden Rechte Dritterbestehen.
(2) DerAuftraggeber stellt QPLEXITY von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegenetwaiger Verletzung von deren Rechten frei und ersetzt QPLEXITY alle hierausresultierenden Schäden und Kosten. Der Auftraggeber übernimmt hierzu auchdie Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von QPLEXITY einschliesslichsämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und so weitdie Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist.
§ 17 HöhereGewalt
Der Eintrittvon höherer Gewalt oder von sonstigen aussergewöhnlichen, dem Einflusseiner Partei entzogenen Umständen, wie insbesondere Arbeitskampf,hoheitliche Massnahmen oder Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei QPLEXITYoder einem Zulieferer/Subunternehmer eingetreten sind, befreien QPLEXITY gegenüberdem Auftraggeber für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeitder Leistung für QPLEXITY führen, vollständig vonder Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe fürVerzug oder sonstige Leistungsstörungen gilt unter diesen Umständen ebenfallsnicht.
§ 18Geheimhaltung
(1) DieVertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhangmit
dem Vertragzugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die alsvertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristetgeheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckeserforderlich, weder aufzuzeichnen, zu verwerten oder weiterzugeben.
(2) Dievorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertraulicheInformationen, die einem Partner bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmendes Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oderanderweitigrechtmässig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohneVerstoss gegenden Vertrag allgemein bekannt werden.
(3) DiePartner werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen beider Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freienMitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeitwahren.
(4) NachBeendigung des Vertrages sind die in Unterlagen etc., einschliesslichsämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige vertraulicheInformationen eines Partners, die sich im Besitz oder unter Kontrolleeines anderen Partners befinden, von diesem an den betreffenden Partnervollständig und unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen.
§ 19Schlussbestimmungen
(1)Erfüllungsort ist Zürich. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeitenmit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist gleichfallsZürich.
(2) Auf alleStreitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag und/oder diesen AGBfindet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschliesslich das RechtSchweizerische Eidgenossenschaft unter Ausschluss aller Bestimmungen desKollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnungverweisen, Anwendung. DieAnwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern dieParteien eine Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw.des Vertrages aus Gründen der Convenience in eine andere Spracheerstellen, ist die rechtlich allein massgebliche Version gleichwohl die Versionin deutscher Sprache.
(4) Sollteneine oder mehre Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oderteilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lückeenthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags unddieser AGB im Übrigen hiervon unberührt.
(5) Änderungenund Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sieschriftlich vereinbart oder dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlichbestätigt worden sind.
Stand: 01. Oktober 2024